Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU gilt seit 2015 die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung. Im Regelfall gilt das Erbrecht jenes Landes in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ein deutscher Staatsbürger beispielsweise seinen Lebensabend in Österreich verbringt und dort verstirbt, gilt österreichisches Erbrecht. Sollte er dies jedoch nicht wünschen muss im Vorfeld eine entsprechende Rechtswahl getroffen werden. Es muss eine ausdrückliche Verfügung vorliegen, durch die die Rechtswahl eindeutig hervorgeht. Wir beraten Sie rund um das Thema Europäische Erbrechtsverordnung in unserer Kanzlei in Kitzbühel, die Sie auch von München aus gut erreichen können.